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Aus § 119 ZPO, wonach die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für jeden Rechtszug besonders erfolgt, ergibt sich, daß für das Prozeßkostenhilfeverfahren selbst keine Prozeßkostenhilfe bewilligt werden kann. Jedoch kann für den Abschluß eines Vergleichs im Prozeßkostenhilfeverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt werden, weil in diesen Fällen im Grunde schon zur Hauptsache verhandelt wird und der Antragsteller andernfalls seine Vergleichsbereitschaft vor der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe verbergen müßte, um das Tragen der Vergleichskosten zu vermeiden. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes erhält der Rechtsanwalt nur die volle und nicht die erhöhte Vergleichsgebühr, soweit über den Gegenstand des Vergleichs ein gerichtliches Verfahren oder ein Verfahren über die Prozeßkostenhilfe anhängig ist (§ 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO). Im anhängigen Prozeßkostenhilfeverfahren ist das Gericht gehalten, die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe auch im Hinblick auf die beabsichtigte Vereinbarung zu prüfen. Bedeutungslos ist, in welchem Umfang das Gericht neben der Hilfsbedürftigkeit auch die grundsätzlich erforderliche Prüfung der Erfolgsaussicht vorgenommen hat. Denn damit ist der Gesetzeszweck des § 23 Abs. 1 S. 1 BRAGO, außergerichtliche Vergleiche zu fördern, nicht erreicht mit der Folge, daß die erhöhte Vergleichsgebühr nicht anfallen kann (so auch: OLG Saarbrücken MDR 1996, 1193).

OLG Koblenz (13 WF 1266/96) | Datum: 05.02.1997

siehe hierzu auch: OLG Hamburg DAVorm 1997, 334 AnwBl 1997, 624 EzFamR aktuell 1997, 139 FamRZ 1997, 946 JurBüro 1997, 306 [...]

Vollstreckbare Urkunden können gemäß § 323 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO an veränderte Verhältnisse angepaßt werden. Dabei ist allein nach den Regeln des materiellen Rechts zu prüfen, ob der von den Parteien abgeschlossene Vertrag nach den Grundsätzen über die Veränderung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage nach Treu und Glauben eine Abänderung erfordert. Verliert der Unterhaltsschuldner durch eine Verurteilung und den Antritt zum Strafvollzug seine Arbeitsstelle und hat er in der Strafhaft keine Möglichkeit, einer normalen Erwerbstätigkeit nachzugehen und hat er auch sonst keine Einkünfte oder verwertbares Vermögen, so ist er auch unter Berücksichtigung der erhöhten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern als leistungsunfähig im Sinne von § 1603 Abs. 1 BGB anzusehen. Die unterhaltsrechtliche Vorwerfbarkeit der Leistungsunfähigkeit infolge Strafhaft mit der Folge, daß der Inhaftierte trotz fehlender Arbeitsmöglichkeit unterhaltspflichtig bleibt, ist auf schwerwiegende Fälle zu beschränken. Danach ist ein Berufen nach Treu und Glauben zu versagen, wenn sich der Unterhaltspflichtige durch die Strafhaft seiner Unterhaltspflicht entziehen wollte oder jedenfalls ein unterhaltsrechtlicher Bezug zwischen seinem Fehlverhalten und der Unterhaltspflicht besteht (BGH NJW 1982, 1812 = FamRZ 1982, 792f.; BGH NJW 1993, 1974; BGH NJW 1994, 258). Erforderlich ist insofern, daß sich die der Tat zugrunde liegenden Antriebe und Vorstellungen auch auf die Verminderung oder den Wegfall der Leistungsfähigkeit als Folge des Verhaltens erstreckt haben. Neben den vorgenannten Fallkonstellationen kann dem Unterhaltspflichtigen ein Berufen auf seine Leistungsunfähigkeit auch dann verwehrt sein, wenn sich die Tat gegen den Unterhaltsberechtigten oder seine Angehörige gerichtet hat. Hierbei muß es sich um eine schwere Verfehlung gegen das Leben oder die Gesundheit des Unterhaltsberechtigten oder Delikte gegen das Leben seiner

OLG Koblenz (13 UF 1021/96) | Datum: 03.02.1997

DAVorm 1997, 646 DRsp I(167)420f EzFamR aktuell 1997, 183 EzFamR aktuell 1997,183 FamRZ 1998, 44 NJW 1997, 1588 NJW 1997,158 NJWE-FER 1997, 150 OLGReport-Koblenz 1997, 48 [...]

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